In der konstituierenden Sitzung wurden die Mitglieder des Gemeinderates auf die ihnen nach den §§ 32, 33 KVG LSA obliegenden Pflichten und auf die Regelungen zur Haftung gemäß § 34 KVG LSA hingewiesen. Dieser Hinweis ist durch Unterschrift der Gemeinderäte aktenkundig gemacht worden.