Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Gemeinderat der Gemeinde Elbe-Parey beschließt die Änderung der Hauptsatzung.


Frau Golz ruft den Beschlussvorschlag zur Beratung auf.

 

Frau Liebich trägt für das Fraktionsbündnis Elbe-Parey vor, dass die Fraktion es nicht mittragen könne, dass es mit der Änderung der Hauptsatzung nur noch einen beschließenden Hauptausschuss geben soll und lehnt die Abschaffung der drei beratenden Ausschüsse ab. Einsicht besteht darin, dass die Ausschusstätigkeit in der letzten Wahlperiode fast gar nicht stattgefunden hat. Frau Liebich stellt den Antrag, diese drei Ausschüsse in einen „Allgemeinen Ausschuss“ zusammenzufassen.

 

Herr Dr. Ringwelski stellt die Auffassung seiner Fraktion dazu dar, dass mit der Abschaffung der Ausschüsse den neugewählten Vertreter die Motivation für ihr Ehrenamt genommen und der Gemeinderat ist seiner Arbeit eingeschränkt wird. Weiterhin findet in seiner Fraktion die Erhöhung der Wertgrenze für die Bürgermeisterin keine Mehrheit, da damit die Kompetenzen des Gemeinderates beschnitten werden. Seine Fraktion stellt den Antrag, dass die drei in der letzten Wahlperiode bestehenden Ausschüsse beibehalten werden.

 

Frau Golz nimmt zu den aufgeworfenen Hinweisen Stellung und erläutert die Beweggründe dieser vorgesehenen Änderungen.

 

Um die Änderungen zur Hauptsatzung vornehmen zu können, muss über die Anträge der Fraktionen abgestimmt werden.

Da der Antrag der Überparteilichen Fraktion höher wiegt, stellt Frau Golz diesen Antrag zuerst zur Abstimmung.

 

Frau Liebich teilt in diesem Zusammenhang mit, dass ihre Fraktion den Antrag zurückzieht.

 

Frau Golz stellt den Antrag der Überparteilichen Fraktion zur Änderung des Beschlusses wie folgt zur Abstimmung:

 

§ 5 Ausschüsse des Gemeinderates

 

Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:

1.    als beschließenden Ausschuss (§§ 46,48 KVG LSA)

-       Hauptausschuss

2.    als beratende Ausschüsse (§§ 46, 49 KVG LSA)

-       Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Umwelt

-       Finanzausschuss

-       Sozialausschuss.

§ 6 Beschließender Ausschuss

(Hauptausschuss)

1.   Der Hauptausschuss besteht aus acht Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen 1. allgemeinen Vertreter, bei dessen Verhinderung seinen 2. allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Sind auch die allgemeinen Vertreter verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

2.   Der Hauptausschuss berät die Beschlüsse des Gemeinderates vor.

3.   Der Hauptausschuss beschließt über:

a)  die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb und mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen ab 9 bis 11 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

b)  über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen mit einem Vermögenswert von 25 bis 50 TEUR sowie über und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen mit einem Vermögenswert von 25 bis 50 TEUR,

c)  Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA mit einem Vermögenswert von 25 bis 50TEUR,

d)  Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA mit einem Vermögenswert von 25 bis 50 TEUR,

e)  über den Abschluss von Bau- und Lieferverträgen in Höhe von 25 bis 50 TEUR

4.   Ein Viertel der Mitglieder des Hauptausschusses kann dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten.

5.   Die vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates bekannt gegeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen von Einwohnern entgegenstehen.

 

§ 7 Beratende Ausschüsse

  1. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus sieben Gemeinderäten. Den Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderates vor. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Bürgermeister kann sich durch seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beschäftigten der Gemeinde vertreten lassen.
  2. Die Ausschussvorsitze der beratenden Ausschüsse werden den Fraktionen im Gemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach dem Verfahren d´Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Gemeinderates zieht.
  3. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die jeweiligen Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Gemeinderäte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter.

 

§ 8 Geschäftsordnung

 

Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 9 Bürgermeister

1.   Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Gemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 25 TEUR nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

a)  die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit Aufsichtsbehörden,

b)  die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD,

c)  die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte,

d)  die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 500 Euro nicht übersteigt.

2.   Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich.

Der Gemeinderat wählt einen Beschäftigten als 1. allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall sowie einen weiteren Beschäftigten als 2. allgemeinen Vertreter für den Verhinderungsfall bei gleichzeitiger Abwesenheit des Hauptverwaltungsbeamten und des 1. allgemeinen Vertreters

 

Der Antrag der Überparteilichen Fraktion wird mit 16 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich angenommen.

 

Somit werden die vorgenannten Änderungen in die Hauptsatzung aufgenommen und der geänderte Beschluss durch die Bürgermeisterin zur Abstimmung gestellt. Der Gemeinderat beschließt den geänderten Beschluss mit 16 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich.