Sitzung: 02.07.2024 Gemeinderat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/001/2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Elbe-Parey beschließt die Änderung der Hauptsatzung.
Frau Golz ruft den Beschlussvorschlag zur Beratung auf.
Frau Liebich trägt für das Fraktionsbündnis Elbe-Parey vor, dass die Fraktion es nicht mittragen könne, dass es mit der Änderung der Hauptsatzung nur noch einen beschließenden Hauptausschuss geben soll und lehnt die Abschaffung der drei beratenden Ausschüsse ab. Einsicht besteht darin, dass die Ausschusstätigkeit in der letzten Wahlperiode fast gar nicht stattgefunden hat. Frau Liebich stellt den Antrag, diese drei Ausschüsse in einen „Allgemeinen Ausschuss“ zusammenzufassen.
Herr Dr. Ringwelski stellt die Auffassung seiner Fraktion dazu dar, dass mit der Abschaffung der Ausschüsse den neugewählten Vertreter die Motivation für ihr Ehrenamt genommen und der Gemeinderat ist seiner Arbeit eingeschränkt wird. Weiterhin findet in seiner Fraktion die Erhöhung der Wertgrenze für die Bürgermeisterin keine Mehrheit, da damit die Kompetenzen des Gemeinderates beschnitten werden. Seine Fraktion stellt den Antrag, dass die drei in der letzten Wahlperiode bestehenden Ausschüsse beibehalten werden.
Frau Golz nimmt zu den aufgeworfenen Hinweisen Stellung und erläutert die Beweggründe dieser vorgesehenen Änderungen.
Um die Änderungen zur Hauptsatzung vornehmen zu können, muss über die Anträge der Fraktionen abgestimmt werden.
Da der Antrag der Überparteilichen Fraktion höher wiegt, stellt Frau Golz diesen Antrag zuerst zur Abstimmung.
Frau Liebich teilt in diesem Zusammenhang mit, dass ihre Fraktion den Antrag zurückzieht.
Frau Golz stellt den Antrag der Überparteilichen Fraktion
zur Änderung des Beschlusses wie folgt zur Abstimmung:
§ 5 Ausschüsse des Gemeinderates
Der Gemeinderat
bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
1. als beschließenden Ausschuss (§§ 46,48 KVG LSA)
-
Hauptausschuss
2. als beratende Ausschüsse (§§ 46, 49 KVG LSA)
-
Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Umwelt
-
Sozialausschuss.
§ 6 Beschließender Ausschuss
(Hauptausschuss)
1.
Der Hauptausschuss besteht aus acht
Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall
beauftragt der Bürgermeister seinen 1. allgemeinen Vertreter, bei dessen
Verhinderung seinen 2. allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Sind auch
die allgemeinen Vertreter verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis
seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im
Vorsitz vertritt.
2.
Der Hauptausschuss berät die Beschlüsse
des Gemeinderates vor.
3.
Der Hauptausschuss beschließt über:
a)
die Ernennung, Einstellung, Versetzung
in den Ruhestand und Entlassung von Beamten, ausgenommen die Entlassung
innerhalb und mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt
sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder
mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen ab 9 bis 11 TVöD
jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
b)
über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen mit einem Vermögenswert von 25 bis 50
TEUR sowie über und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen mit einem
Vermögenswert von 25 bis 50 TEUR,
c)
Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 Abs. 2
Nr. 7 und 10 KVG LSA mit einem Vermögenswert von 25 bis 50TEUR,
d)
Rechtsgeschäfte im Sinne von § 45 Abs. 2
Nr. 13 KVG LSA mit einem Vermögenswert von 25 bis 50 TEUR,
e)
über den Abschluss von Bau- und
Lieferverträgen in Höhe von 25 bis 50 TEUR
4.
Ein Viertel der Mitglieder des
Hauptausschusses kann dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung
unterbreiten.
5.
Die vom Hauptausschuss gefassten
Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates bekannt gegeben,
sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen von Einwohnern
entgegenstehen.
§ 7 Beratende Ausschüsse
- Die beratenden Ausschüsse
bestehen aus sieben Gemeinderäten. Den Ausschüssen sitzt ein
ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderates vor. Der Bürgermeister kann
jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu
erteilen. Der Bürgermeister
kann sich durch seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beschäftigten der
Gemeinde vertreten lassen.
- Die Ausschussvorsitze der
beratenden Ausschüsse werden den Fraktionen im Gemeinderat in der
Reihenfolge der Höchstzahlen nach dem Verfahren d´Hondt zugeteilt. Bei
gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des
Gemeinderates zieht.
- Die
Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die jeweiligen Vorsitzenden aus
der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Gemeinderäte. Die Fraktion, die
den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter.
§ 8
Geschäftsordnung
Das Verfahren im Gemeinderat und in
den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende
Geschäftsordnung geregelt.
§ 9
Bürgermeister
1.
Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen
Aufgaben und die vom Gemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in
eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66
Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die
nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche
Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 25 TEUR
nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur
selbständigen Erledigung übertragen:
a)
die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit Aufsichtsbehörden,
b)
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der
Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD,
c)
die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des
Gemeindewappens durch Dritte,
d)
die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der
Vermögenswert 500 Euro nicht übersteigt.
2. Können
Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich
beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von
einem Monat schriftlich.
Der Gemeinderat
wählt einen Beschäftigten als 1. allgemeinen Vertreter des
Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall sowie einen weiteren
Beschäftigten als 2. allgemeinen Vertreter für den Verhinderungsfall bei
gleichzeitiger Abwesenheit des Hauptverwaltungsbeamten und des 1. allgemeinen
Vertreters
Der Antrag der Überparteilichen Fraktion wird mit 16 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich angenommen.
Somit werden die vorgenannten Änderungen in die Hauptsatzung aufgenommen und der geänderte Beschluss durch die Bürgermeisterin zur Abstimmung gestellt. Der Gemeinderat beschließt den geänderten Beschluss mit 16 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich.