Frau Golz gibt noch einmal einen kurzen Überblick über den derzeitigen Stand des gesamträumlichen Nutzungskonzeptes. In der heutigen Sitzung soll festgelegt werden, welche Standards für die Aufstellung von Freiflächenphotovoltaikanlagen vorliegen müssen, um Ackerflächen mit diesen Anlagen zu belegen.

Herr Springer stellt die Standards vor, die in den Katalog aufgenommen werden könnten. Unter anderem betrifft das die Bodenpunkte der Äcker. Herr Schmidt erläutert dazu die Bodenbewirtschaftung anhand von Bodenpunkten und schlägt vor, die Bodenpunkte zwischen 25 und 30 festzusetzen.

Weiterhin wird auch diskutiert, dass die Landwirte die Ackerflächen benötigen und nicht Flächen für solche Anlagen freigegeben werden sollten.

Frau Golz teilt dazu mit, dass das Land Landwirtschaftsflächen entlang der Bahnlinien als Freiflächen für Photovoltaikanlagen privilegiert.

Hierzu werden verschiedene Standpunkte und Meinungen ausgetauscht. Auch wird über die Aufstellung von Agri-Anlagen diskutiert, da die Bewirtschaftung der darunter liegenden Flächen nicht für die konventionelle Landwirtschaft geeignet ist.

Auch sollten mit den Landwirten bestehende Pachtverträge berücksichtigt werden.

 

Kriterien für die Zulassung und Errichtung könnten sein:

Nicht erlaubt sind Freiflächenphotovoltaikanlagen in der Nähe von denkmalgeschützten oder besonders positiv prägenden Gebäuden, bei erheblicher Störung des Orts-, Kultur- und Landschaftsbildes vor allem von unter besonderen gesetzlichen Schutz stehenden Gebieten, wie Naherholung, Artenschutz usw., Störung für Gebäude mit Wohnnutzung, die landwirtschaftliche Qualität der Böden, Natur- und Artenschutzverträglichkeit. Weiterhin sollte der Betriebssitz, die Begrenzung der jährlichen und gesamten zuzulassenden Flächen (vielleicht nicht mehr als 5 % des Gemeindegebietes), Bürgerbeteiligung (wenn z. B. Bürgerparks angeboten werden, hier könnte man eventuell auf über die 30 Bodenpunkte gehen, da sich hier die Bürger beteiligen können und etwas für die Allgemeinheit getan wird), Ausschluss an Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, Regionalplan und der Gemeinderat hält sich Einzelfallentscheidungen vor.

 

Es werden grundsätzlich die 30 Bodenpunkte festgelegt, insbesondere besondere die Lage für förderfähige Flächen z. B. entlang der Bahn sowie bestehende Pachtverträge beachten.

Diese Kriterien erhalten noch eine Gewichtung nach Punkten. Hierbei soll von 100 Punkten ausgegangen werden.

 

Die Kriterien werden noch einmal kurz zusammengefasst:

-       Bodenpunkte

-       Bodendenkmäler

-       Sichtbarkeit Landschaftsbild

-       Störung für Gebäude mit Wohnnutzung

-       Landwirtschaftliche Qualität der Böden

-       Natur- und Artenschutzverträglichkeit

-       Betriebssitz

-       Netzanbindung

-       Begrenzung der jährlichen und gesamt zuzulassenden Flächen

-       Bürgerbeteiligung

-       Ausschluss von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten,

-       Einzelfallentscheidungen.

 

Die Ausarbeitung des Katalogs für die Standards wird die Verwaltung vornehmen und zur nächsten Gemeinderatssitzung zur Beschlussfassung vorbereiten.